Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für unseren gesamten Leistungseinkauf, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
  3. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:
    3.1. durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag
    3.2. unsere Bestellung
    3.3. unsere AEB
    3.4. unsere Angebotsanfrage
    3.5. Angebot des Lieferanten
    3.6. Verkaufsbedingungen des Lieferanten

 

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellungen, Bestelländerungen, Nachträge und Lieferabrufe sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt  oder bestätigt worden sind (Fax, Mail). Entsprechendes gilt auch für Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw.
  2. Jede Bestellung, Bestelländerung sowie jeder Lieferabruf ist vom Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall anzugeben sind unsere  Bestell- und Artikelnummer und der Name des Ansprechpartners/in in unserem Hause, zudem alle Angaben, welche von der Permapack benötigt werden.
  3. Eingaben des Lieferanten, welche von unserer Bestellung abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
  4. Die uns vom Leistungserbringer übermittelten Angebots- oder Kostenvoranschläge sind verbindlich.

 

III. Leistungsgegenstand

  1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die von uns bestellte Lieferung/Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu liefern bzw. auszuführen. Abweichungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
  2. Der Leistungserbringer steht dafür ein, dass die Liefe-rung/Leistung unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt wird und den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmung und den Umweltschutzvorschriften entsprechen.
  3. Nimmt der Leistungserbringer Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung seiner Produkte oder Leistungen gegenüber früher an uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor, so ist er verpflichtet, uns diesen Umstand rechtzeitig vorab mitzuteilen. Änderungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung.
  4. Auf unser Verlangen sind bestellte Artikel so auszuliefern, dass für Dritte der Leistungserbringer oder Hersteller nicht erkennbar ist. Firmennamen oder Logos des Leistungserbringers oder Herstellers dürfen den Produkten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung anhaften. Dem Leistungserbringer oder Hersteller ist in jedem Fall gestattet, eine Identifikationsnummer an den auszuliefernden Teilen anzubringen.

 

IV. Entwürfe, Werkzeuge, beigestellte Stoffe

  1. Alle Angaben, Unterlagen, Zeichnungen usw. die Permapack dem Leistungserbringer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum der Permapack und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
  2. Auf erstes Verlangen sind Permapack alle Unterlagen samt allen Kopien unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, sind alle Unterlagen ohne Aufforderung zurückzugeben.
  3. Die beigestellten Materialien sind ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern.
  4. Sämtliche Gegenstände dürfen lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit mit uns und ihm Rahmen der Zweckbestimmung verwendet werden. Sie dürfen ferner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung noch zur Verfügung überlassen werden.

 

V. Zahlungsbedingungen

  1. Permapack zahlt im Überweisungsverkehr nach Empfang der Ware mit 30 Tagen netto. Zahlungen durch Permapack bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung. Sollten innerhalb dieser Frist Mängel der Lieferung auftreten bzw. entdeckt worden sein, haben wir ein Zurückhaltungsrecht und die Forderung wird bis zur endgültigen Mängelbeseitigung bzw. bis zur fehlerlosen Ersatzlieferung nicht fällig. Auch in diesem Fall sind wir zum Skontoabzug berechtigt.
  2. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
  3. Aufrechnungs- Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Übrigen im gesetzlichen Umfang zu.

 

VI. Preise und Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Ermässigt der Leistungserbringer vor Auslieferung die Preise für die bestellten Produkte, so gelten die ermässigten Preise. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich im Inland frachtfrei versichert: CIP (Incoterms 2020) bzw. aus dem Ausland frachtfrei geliefert, versichert und verzollt: DDP (Incoterms 2020) an unsere angegebene Lieferadresse (in der Regel: Erfüllungsort: CH-Rorschach).
  2. Die Anforderungen an die Verpackung sind in unseren Verpackungsrichtlinien geregelt und sind Teil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

VII. Liefer- und Leistungszeit

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Leistungsfrist ist der Eingang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei uns (Erfüllungsort: CH-Rorschach). Der Leistungserbringer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Diese Anzeige befreit den Leistungserbringer nicht von seiner Haftung wegen Verzuges.
  2. Der Leistungserbringer befindet sich auch ohne Mahnung in Lieferverzug, sobald der jeweils verbindlich vereinbarte Liefertermin überschritten wird. Die Annahme einer Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig eines Verschuldens oder des Nachweises eines Schadens, für jede angefangene Woche des Verzuges der Lieferung 1 % des Kaufpreises, maximal 10 %, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zuliefern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt (Force Majeure). Zusätzlich sind wir berechtigt, den nachgewiesenen durch den Verzug entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
  4. Nach Erreichen des Zeitraums (10 Wochen), welcher zur Geltendmachung der maximalen Konventionalstrafe berechtigt, haben wir das Recht, jederzeit durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten. Ist im Voraus ersichtlich, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, können wir das Recht auf Rücktritt auch schon vor Erreichen des Liefertermins ausüben. Das Gleiche gilt, wenn sich abzeichnet, dass die Anstrengungen des Lieferanten die Verspätung nicht verhindern können. In diesen Fällen hat uns der Lieferant alle erfolgten Zahlungen zuzüglich einem Verzugszins von 5 % zurück zu erstatten. Die Geltendmachung weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

VIII. Eigentums- und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf uns über, wenn und soweit die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäss übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde.
  2. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss oder verspätet zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

 

IX. Abnahme, Gewährleistung und Garantien

  1. Nach Eingang, sofern es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt, werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
  2. Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass der Liefergegenstand keine den Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.
  3. Zeigt sich während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist, dass die Lieferung oder Teile davon ohne unser Verschulden die Garantie nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Rücktransport der mangelhaften Ware bzw. Ersatzlieferung und Einbau der Ersatzware trägt der Lieferant.
  4. Ist der Lieferant in der Behebung von Mängeln säumig, oder besteht ein dringender Fall, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  5. Für alle Lieferungen, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungs- und Garantiefrist 24 Monate. Diese Frist beginnt ab der Abnahme durch Permapack AG oder ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme der im Rahmen der Bestellung gelieferten Teile oder Materialien, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
  6. Der Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während der eine Anlage wegen Ausbesserung nicht in Betrieb steht.
  7. Bei Differenzen bezüglich der Qualitätswerte ist das Ergebnis von Kontrollproben bzw. Untersuchungen entscheidend. Die Kosten dieser Proben gehen zu Lasten der Partei, welche sich im Unrecht befindet.
  8. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist im gleichen Umfang Gewähr zu leisten wie für den Liefergegenstand selbst, wobei die Garantiefrist für reparierte oder ersetzte Teile ab neuer Lieferung bzw. Inbetriebsetzung neu zu laufen beginnt.
  9. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten. Der Vorbehalt gilt auch, wenn Nachbesserungen fehlschlagen.
  10. Der Lieferant haftet uns für direkte und indirekte Schäden (insbesondere auch sämtliche Folgeschäden), welche durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder Gütern verursacht oder mitverursacht wurden. Er muss zu diesem Zweck über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Auf Verlangen der Permapack AG muss er den entsprechenden Nachweis erbringen. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche Kosten von Massnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere auch für den präventiven Austausch von Produkten und für andere Kosten einer Rückrufaktion.

 

X. Produktehaftpflicht und Schutzrechte Dritter

  1. Der Leistungserbringer trägt die volle Produkthaftpflicht für die gelieferten Waren und haftet im Rahmen des Gesetzes für alle Produkthaftpflicht- inkl. Folgeschäden, welche durch Mangelhaftigkeit des Produktes bei Permapack oder Dritten auftreten. Hierzu gehören auch die Folgekosten für Rückrufaktionen und Kosten für die allfällige Beseitigung dieser Mängel.
  2. Der Leistungserbringer haftet dafür, dass durch die Verwendung der erbrachten Lieferung und Leistung durch Permapack keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Allenfalls hält er Permapack voll schadlos.
  3. Der Leistungserbringer bestätigt, in Bezug auf allfällige Schadenersatzforderungen genügend versichert zu sein.
  4. Der Leistungserbringer nimmt zur Kenntnis, dass Permapack keine Wareneingangsprüfungen vornimmt und entbindet davon.

 

XI. Rücktrittsrechte bei höherer Gewalt

Entfällt durch Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Massnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, die nach Abschluss des Vertrages eintreten, ohne unser Verschulden in erheblichem Masse der Bedarf für die bestellte Ware, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt fordern, ohne dass dem Leistungserbringer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen, soweit die bezeichneten Ereignisse von nicht unerheblicher Dauer sind.

 

XII. CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung / Zertifikate

Liefergegenstände müssen alle die die jeweilige Ware betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen und mit den vorgeschriebenen Zertifikaten und Bestätigungen geliefert werden. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung, ein technisches Datenblatt oder eine Konformitätserklärung (CE) erforderlich sein, muss der Leistungserbringer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Unterliegen die gelieferten Waren/Teile Exportbeschränkungen muss der Lieferant uns darauf vor Abschluss des jeweiligen Einzelliefervertrages hinweisen.

 

XIII. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns bewusst oder zufällig erhält, bspw. technische Informationen, Betriebsgeheimnisse und Einzelheiten unserer Bestellungen, bspw. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie Erkenntnisse die er aus unseren Informationen gewinnt, Dritten gegenüber geheim zu halten.
  2. Die Aufnahme von Permapack in eine Referenzliste, der Hinweis auf unserer geschäftliche Verbindung oder die Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  3. Die Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen.

 

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, CH-Rorschach. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Gesellschaftssitz (CH-Rorschach).
  3. Anwendbar ist das schweizerische materielle Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist CH-Rorschach. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Leistungserbringer an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

Stand Oktober 2020