Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten im Rechtsverkehr mit allen Vertragspartnern für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsverhältnisse, auch dann, wenn bei künftigen Verträgen der Kunde nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung AVL hingewiesen wird.
  2. Einvernehmlich übergeordnete schriftliche Abmachungen haben Vorrang.
  3. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, nur als Aufforderung an den Kunden zu werten. Der Vertrag kommt daher für uns bindend zustande, wenn wir die Bestellung des Kundenschriftlich oder durch Erfüllung annehmen bzw. bestätigen.
  2. Mündliche Abreden jeglicher Art unserer Mitarbeiter sind aufschiebend bedingt und werden erst mit Erhalt unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

 

III. Leistungsumfang und Lieferung

  1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung massgebend.
  2. Wir sind berechtigt, bei sämtlichen Bestellungen Teilleistungen zu erbringen und zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
  3. Ist bei der Lieferung/Leistung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist, verlängern sich unsere in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -zeiträume entsprechend. Die uns bei Unterlassen oder Verletzung von Mitwirkungspflichten zustehenden weitergehenden gesetzlichen Rechte (insbesondere Art. 92 ff. OR) bleiben vorbehalten. Liefertermine unserseits erfahren jedoch auch bei vorzeitiger Kundenmitwirkung keine Verkürzung.
  4. Für den Fall nicht ordnungsgemässer, nicht rechtzeitiger, mangelhafter und/oder unvollständiger Lieferung seitens eines Dritten sind wir berechtigt, durch Rücktritt den Vertrag zu lösen (Selbstbelieferungsvorbehalt). Geleistete Vorauszahlungen werden, allenfalls durch Verrechnung, unverzüglich zurückerstattet.
  5. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Massnahmen höherer Gewalt, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Bestellern unverzüglich mitteilen.

 

IV. Änderung des Leistungsumfangs

Es ist uns das Recht zuerkannt, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

V. Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der Lieferung geht nach den Incoterms 2020 FCA auf den Kunden über, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich und schriftlich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. Der Gefahrübergang gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die im Bereich des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Übergabebereitschaft auf den Besteller über.

 

VI. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets frei Frachtführer, FCA CH-Rorschach, Incoterms 2020. Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt der Besteller.

 

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Forderung wird 30 Tage netto nach Versand unserer Rechnung zur Zahlung fällig. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Die Forderung ist mit Eingang des Betrages auf unserer Zahlstelle rechtzeitig getilgt.
  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge irgendwelcher Art (bspw. Skonto) vorzunehmen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Der Besteller erteilt uns hiermit die ausdrückliche Berechtigung, unser Eigentum an der Vorbehaltsware im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  2. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).
  3. Auch vor vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag ist der Kunde zur Weiterverarbeitung und zur Weiterveräusserung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt.
  4. Für den Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegen den Dritten sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich die Personen namentlich und unter Angabe des Lieferdatums, des Lieferumfangs und des vereinbarten Veräusserungsentgelts zu benennen, an die er die Vorbehaltsware veräussert hat. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen, wenn berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Zahlungspflichten des Kunden bestehen.
  5. Für den Fall der Weiterverarbeitung erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware unentgeltlich in unserem Auftrag, so dass wir als Eigentümer im Sinne von Art. 726 ZGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden gelten die Bestimmungen von Art. 727 ZGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist.
  1. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnlichen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und/oder die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und die zur Abwehr dieser Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter erforderlichen Sofortmassnahmen auf seine Kosten einzuleiten.
  2. Im Übrigen verwahrt der Kunde die Vorbehaltsware für uns und verpflichtet sich, diese zu branchenüblichen Konditionen gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und uns den Versicherungsschutz sowie die Zahlung der ersten Versicherungsprämie auf unsere erste Aufforderung nachzuweisen. Ferner hat er jede eingetretene oder später eintretende Einschränkung des Leistungsumfanges und/oder eine Beendigung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art an der Vorbehaltsware gegen den Versicherer zustehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus den vorstehenden Abs. 3 bis 7 nicht nach, sind wir zur Auflösung des Vertrages mit dem Kunden aus wichtigem Grund berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Rechte aus 97 ff. OR bleiben unberührt.

 

IX. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf a) der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder c) einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Besteller hat keine Rückgriffansprüche gegen uns aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der Besteller mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafen-abreden) getroffen hat.
  3. Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt der Besteller uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Bestellers gesetzt sind.

 

X. Gewährleistung

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware mit dem Besteller getroffene Vereinbarung (auch Produktbeschreibungen, Datenblätter usw.).
  2. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich zu untersuchen. Allfällige Mängelrügen sind innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Annahme der Lieferung schriftlich zu erheben. Später erhobene Mängelrügen bewirken nur eine Gewährleistung, wenn der Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung der Lieferung nicht erkennbar gewesen ist. Später erhobene Mängelrügen müssen unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels erhoben werden.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 12 Monate ab Lieferung ab Werk. Vorbehalten bleiben kürzere Gewährleistungspflichten, wie bspw. Ablaufdaten für besondere Produkte gemäss separaten Hinweisen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Es wird auch eine zweite Nacherfüllung eingeräumt.
  4. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung oder Minderung, sind ausgeschlossen.

 

XI. Produkthaftung

Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte benutzen oder weiterveräussern wird, im Vergleich zum Schweizer Recht abweichende, insbesondere strengere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in der Schweiz hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

 

XII. Ausschluss weiterer Haftungen

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Bestellers bestehen nicht.

 

XIII. Geheimhaltung

Der Besteller und wir verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, vor allem technische und wirtschaftliche Informationen, geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen.

 

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist CH-Rorschach. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen
  3. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand Oktober 2020